Zerlegungsvermessung

Teilen von Grundbesitz

Ist beabsichtigt Teile eines Grund- bzw. Teile eines Flurstückes zu verkaufen, so ist eine Zerlegungsvermessung zu beantragen. Dabei übertragen wir auf Grundlage des notariell beglaubigten Kaufvertrages die neuen Grenzen in das Gelände, vermarken deren Verlauf und die Schnittpunkte mit den vorhandenen Grenzen und erläutern Ihnen bei einem “Grenztermin” das Ergebnis vor Ort.

Die geänderten Grundstücksdaten leiten wir als vollständige Fortführungsdaten an das Landesamt für Geoinformation und Vermessung weiter und veranlassen die Ausfertigung Ihrer Abschreibungsunterlage, die Sie, oder Ihr Notar für die grundbuchrechtliche Übertragung (Abschreibung) auf den neuen Eigentümer benötigen.

Eine Zerlegungsvermessung ist ebenfalls erforderlich, wenn Sie ein unvermessenes Grund-/Flurstück in einem neu erschlossenen Baugebiet erwerben. Ihr Baugrund ist zu diesem Zeitpunkt noch Teil eines großen Grund-/Flurstückstücks, also z.B. einer Ackerfläche oder Wiese, die zur Bebauung in kleinere Grund-/Flurstücke zerlegt werden muss.

Hierzu erstellt die Gemeinde zunächst einen Bebauungsplan, indem die Führung der Verkehrswege die ungefähre Größe Grundstücke und weitere baurechtliche Festsetzungen verbindlich festlegt werden. Form und Größe der Grundstücke richten sich danach, ob dort Einfamilien-, Mehrfamilien-, Reihen- oder Doppelhäuser entstehen sollen.

Die im Bebauungsplan festgelegte räumliche Struktur der Grundstücke ist zunächst also lediglich auf dem Papier festgelegt und muss zum Anlegen einzelner Grundbücher noch in die Örtlichkeit übertragen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden.

Sämtliche Leistungen der Katastervermessung müssen nach der Gebührenordnung des Landes Schleswig-Holstein abgerechnet werden. Hinzu kommen Gebühren, die das Katasteramt für die Entnahme von Katasterunterlagen und die Einarbeitung von Änderungen in das Kataster verlangt.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Wert der Vermessenen Fläche pro Quadratmeter, der Anzahl der zu vermessenden Flächen und nach der Größe der Vermessungsfläche. Alle grundlegenden Faktoren sind in der Gebührenordnung zusammengefaßt.

Die Abschreibungsunterlage ist die vom Grundbuchamt geforderte Urkunde, dass ein Flurstück von einem bestehenden Grundstück abgeschrieben werden kann. Dieses abzuschreibende Grund-, oder Flurstück kann dann einem bestehenden Grundstück zugeschrieben werden, oder Bestandteil eines neu zu bildenden Grundbuchs werden.

Gerne erstellen wir Ihnen auf Grundlage Ihrer Vorgaben eine detaillierte Kostenermittlung, inklusive aller Gebühren durch das Landesamt.

Ein Grundstück besteht aus einem Flurstück, oder mehreren Flurstücken, die auch räumlich voneinander getrennt liegen können (§ 2 Abs. 2 GBO).

Der Begriff Zerlegungsvermessung wird im Zuge der Gebührenberechnung auch Teilungsvermessung genannt, wie bei die eigentliche Teilung erst im Grundbuch stattfindet. Hier sind die Kollegen Vermesser in Schleswig-Holstein noch ein wenig zweideutig unterwegs.