GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Mit rechten Dingen

Möglichkeiten der Gesetzgebung:

Der Bund hat nach dem Grundgesetz 3 Möglichkeiten der Gesetzgebung:

  • ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG)
  • konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)
  • Rahmengesetzgebung (Art 75 GG)

Das öffentliche Vermessungswesen ist in den angesprochenen Artikeln nicht selbständig genannt. Es wurde allerdings von verschiedenen Seiten öfter der Versuch gemacht, für das Vermessungswesen eine Bundeskompetenz zu interpretieren. Dies ist heute jedoch unstrittig, da das Vermessungswesen in den Katalog der ausschließlichen Länderkompetenz aufgenommen wurde.

Um jedoch in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Vermessungswesen einheitlich verfahren zu können, wurde bereits 1948 eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, die länderübergreifend u.a. eine Harmonisierung in der Gesetzgebung gewährleisten soll. In Schleswig-Holstein wurde das Vermessungs- und Katastergesetz (GVOBl. Schl.-H. 1974 S. 470) vom Landtag verabschiedet.

Mittlerweile wurde es durch das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster mehrfach ergänzt. In diesem Gesetz sind die Organisation und Zuständigkeiten im Einzelnen geregelt.

 

LVermGeo SH

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) ist für die Herstellung und Pflege der amtlichen Bezugssysteme für Lage, Höhe und Schwere zuständig, sowie für den Satellitenpositionierungsdienst (SAPOS®).

Die Aufgaben der 5 Liegenschaftskataster-Abteilungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein an den Standorten Kiel, Lübeck, Flensburg, Husum und Elmshorn sind die Führung des Liegenschaftskatasters, die Vermessung von Grundstücken, Grundstücksgrenzen und Gebäuden.

ORGANIZATION

Das Amt ist organisatorisch in zwei koordinierungsstellen und sieben abteilungen gegliedert:

  • Amtsleitung
  • Koordinierungsstelle 1
  • Koordinierungsstelle 2
  • Abteilung 1: Allgemeines
  • Abteilung 2: Landesvermessung
  • Abteilung 3: Liegenschaftskataster - Standort Kiel
  • Abteilung 4: Liegenschaftskataster - Standort Lübeck
  • Abteilung 5: Liegenschaftskataster - Standort Flensburg
  • Abteilung 6: Liegenschaftskataster - Standort Husum
  • Abteilung 7: Liegenschaftskataster - Standort Elmshorn

Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation soll sich auf hoheitliche Kernaufgaben konzentrieren sowie die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters vorantreiben. Man erhofft sich von der Neuordnung Einsparungen für den Landeshaushalt.

Es schafft und erhält die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme, für das Liegenschaftskataster und andere Vermessungen. Es nimmt das Landesgebiet auf und stellt die Ergebnisse in Karten und digitalen Modellen zur Verfügung.

Die Abteilungen 3 bis 7 führen das Liegenschaftskataster, wo alle Grundstücke mit ihren Grenzen und die Gebäude nachgewiesen sind. Das Liegenschaftskataster dient mit den im Grundbuch geführten Angaben der Sicherung des Eigentums an Grund und Boden und ist Grundlage für Planungen aller Art.

Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration

ist die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde. Ihm untersteht das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde. Zuständige Stelle innerhalb des Innenministeriums ist in der Abteilung 2 (Ausländer- und Integrationsangelegenheiten, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauaufsicht und Vermessungswesen) das Referat 28 (Bauaufsicht, Landesbauordnung, Vermessung und Geoinformation).

Im Referat 28 werden folgende Aufgabenbereiche abgedeckt:

  1. Grundsatzfragen
  2. Fachaufsicht
  3. Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
  4. Informationstechnik
  5. Geodateninfrastruktur
  6. Personal- und Haushaltsangelegenheiten
  7. Gebühren, Kosten, Entgelte
  8. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

ÖbVI

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind qualifizierte Experten des Vermessungswesens. Als beliehene Freiberufler erfüllen sie hoheitliche Aufgaben für den Staat und sind damit funktional einer Behörde gleichgestellt. Sie führen etwa hoheitliche Vermessungen im Kataster durch und dürfen Beurkundungen vornehmen oder Bescheinigungen ausstellen. Da die Tätigkeit des ÖbVI eine hohe Verantwortung in sich trägt, ist die Art der Aufgabenausübung in einer Berufsordnung definiert.

Das Modell der freiberuflichen Beleihung bindet die Dienstleistungen an eine staatliche Kostenordnung. Begleiteffekt ist ein qualitätsfördernder Leistungswettbewerb.

Das in Artikel 14 des Grundgesetzes garantierte Eigentumssicherungssystem von Grund und Boden erfordert es, die hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens staatlich zu gewährleisten.

Wie wird man ÖbVI?

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure werden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Voraussetzung dafür ist, dass der Ingenieur die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen vermessungstechnischen Dienst mitbringt und umfassende Erfahrungen im Beruf vorweisen kann, also bereits mehrere Jahre Katastervermessungen durchgeführt hat.

Die Grundlagen für die Bestellung sind in Schleswig-Holstein die Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der ÖbVI.

Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure regelt die Berufsausübung.