GEBÄUDEEINMESSUNG

von Ecke zu Ecke

Liegenschaftskataster

Im Liegenschaftskataster werden auf Grundlage des Vermessungs- und Katastergesetzes nicht nur die Flurstücke inklusive Bezeichnungen und den jeweiligen Nutzungsarten nachgewiesen, sondern auch die Gebäude. Das bedeutet, dass sämtliche Gebäude, Garagen (Carports), Nebengebäude, Schuppen, Scheunen, Hallen auf Ihrem Grundstück nach deren Fertigstellung durch eine Vermessungsstelle erfasst werden müssen (Einmessungspflicht).

Dazu messen wir die Gebäudeecken und deren Lage, fertigen einen Lageplan, und reichen die Vermessungsschriften beim Landesamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster ein. Die fortgeführte Flurkarte mit dem eingetragenen neuen Gebäude dient in vielen Fällen den Kreditgebern als Nachweis und als Sicherheit dafür, dass ihr Gebäude an der vorgesehenen Stelle errichtet worden ist.

Ablauf einer Gebäudeeinmessung:
  • Auf Grundlage einer Baugenehmigung informiert das jeweilige Bauamt die zuständige Abteilung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (Katasteramt), dass auf Ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde.
  • Das Landesamt fordert Sie daraufhin schriftlich auf, die Gebäudeeinmessung durch das Landesamt, oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - ÖbVI zu veranlassen.
  • Die von Ihnen beauftrage Vermessungsstelle führt die örtliche Vermessung durch und berechnet auf Grundlage der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden bzw. die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsstellen die individuellen Gebühren.
  • Sollten Sie sich innerhalb einer Frist nicht beim Landesamt gemeldet haben, oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragt haben, wird eine sog. Ersatzvornahme durch das Landesamt vorgenommen.

Folgende Gebäude sind einmessungspflichtig:

  • Gebäude mit mehr als 12 Quadratmetern Grundfläche
  • An- und Umbauten, die eine Änderung des Grundrisses zur Folge haben, unabhängig von der Grundfläche
  • Andere ortsfeste, oberirdische bauliche Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung, mit mehr als 100 Kubikmetern umbauten Raum oder Behälterinhalt
  • sonstige ortsfeste, oberirdische Behälter mit mehr als 50 Kubikmetern Inhalt und 6 m Höhe und
  • Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe über 10 m

Folgende Gebäude sind nicht einmessungspflichtig:

  • vorübergehend aufgestellte Gebäude, bauliche Anlagen und Behälter
  • Gartenlauben mit einer Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz bis 24 Quadratmeter
  • Carports, die einzeln oder in baulicher Einheit mit anderen Carports nicht als Stellfläche für mehr als 2 PKW geeignet sind
  • Gebäude, die vor 1975 errichtet worden sind
  • bauliche Anlagen, Behälter und Windkraftanlagen, die vor dem 12. Juni 2009 errichtet wurden

Eine individuelle Berechnung der Gebühren nach der Gebührenordnung zur Einmessungspflicht für Gebäude erstellen wir Ihnen gerne auf Anfrage.

Gebühren Gebäudeeinmessung

Wertebereich Bruttogebühr inkl. Mwst.
bis 25.0000 € 381,75 €
bis 50.0000 € 581,15 €
bis 300.000 € 952,45 €
bis 750.000 € 1695,06 €
bis 1,25 Mio. € 2252,02 €
bis 2,0 Mio. € 2252,02 €