Bescheinigungen

Dokumente als Nachweis

Zu den Aufgaben eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gehört nach § 2 der Berufsordnung u.a. das Ausstellen folgender Bescheinigungen:

Grenzbescheinigung

Eine Grenzbescheinigung ist erforderlich, wenn es darum geht eine Baulast einzutragen, oder um nachzuweisen, ob ein Gebäude auf dem Grund und Boden des Eigentümers errichtet wurde. Dies dient vor allem dazu, Kreditinstituten nachzuweisen, dass Sie Ihr Gebäude nicht etwa auf dem Grundstück Ihres Nachbarn errichtet haben.

Die Kosten für eine Grenzbescheinigung richten sich nach der Gebührenordnung.

Richtigkeitsbescheinigung

Die Richtigkeitsbescheinigung auf Bebauungsplänen erfolgt auf Grundlage der Landesbauordnung und der Planzeichenverordnung des Baugesetzbuches durch das zuständige Katasteramt, oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Mit dieser Bescheinigung wird zum Ausdruck gebracht, dass der örtliche Besitzstand mit dem Katasterbestand identisch ist und das die geplanten Maßnahmen geometrisch auch realisiert werden können.

Die Kosten für eine Richtigkeitsbescheinigung sind wie auch bei der Grenzbescheinigung in der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden geregelt und werden nach Zeit abgerechnet. Zusätzlich wird eine einmalige Gebühr von 50 € zzgl. Zeitgebühren erhoben.

Anträge auf Vereinigung, bzw. Verschmelzung von Flurstücken

Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen. Zur übersichtlichen Führung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters ist es sinnvoll, dass ein Grundstück unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchs geführt wird.

Durch die Vereinigung im Grundbuch und eine anschließende Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster erreicht man eine bessere Übersichtlichkeit. Im Fall einer künftigen Vermessung reduzieren sich die Vermessungskosten deutlich, wenn vorher mit einer katasterlichen Verschmelzung nicht mehr benötigte Grenzen aufgehoben wurden.

Flurstücke können verschmolzen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Flurstücke sind Teil desselben Grundstücks
  • Es bestehen keine sonstigen grundbuchmäßigen Hindernisse, insbesondere unterschiedliche Belastungen

Anträge auf Vereinigung können nur in bestimmten Fällen durchgeführt werden.

  • Die zu vereinigenden Grundstücke bilden örtlich und wirtschaftlich eine Einheit.
  • Der Antrag wird vom Eigentümer oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestellt.
  • Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur bei persönlicher Anwesenheit möglich.

Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Verschmelzung und Vereinigung erfolgt durch das zuständige Grundbuchamt auf Antrag.

Erstellung von Gutachten

Neben den Aufgaben die sich aus der Berufsordnung ergeben, wirkt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch bei der Erstellung von Gutachten mit. Die Kosten für Gutachten sind im Gesetz über die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen geregelt.

Neben den o.a. Aufgaben, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nach § 2 der Berufsordnung Schleswig-Holstein auch die Befugnis bei nachfolgenden Arbeiten mitzuwirken:

Beurkundung von Anträgen zur Eintragung einer Baulast

Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern könnten.

Eine notwendige Baulast ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.

Eine Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die der Schriftform bedarf. Durch diese Erklärung können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Zusätzlich ist auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern und Auflassungsvorgemerkten erforderlich.